12.05.25 / Arbeit
Schadensersatzanspruch, wenn eine nachträgliche Zielvorgabe ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann.
Mit Urteil vom 19.02.2025 hat das Bundesarbeitsgericht folgenden Leitsatz erlassen:
„Verstößt der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, dem Arbeitnehmer rechtzeitig für eine Zielperiode Ziele vorzugeben, an deren Erreichen die Zahlung einer variablen Vergütung geknüpft ist (Zielvorgabe), löst dies, wenn eine nachträgliche Zielvorgabe ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann, grundsätzlich einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz statt der Leistung aus.“
Im zugrunde liegenden Fall hat das Bundesarbeitsgericht einem Arbeitnehmer Schadensersatz zugesprochen, weil der Arbeitgeber seine vertragliche Pflicht zur Vorgabe von individuellen Zielen für die variable Vergütung verletzt hat.
Wenn Parteien im Arbeitsvertrag im Rahmen eines Bonus eine Zielvorgabe vereinbaren, muss der Arbeitgeber Ziele zur Erreichung des Bonus im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen vorzugeben.
Zum Zeitpunkt der Zielvorgabe das BAG folgendes in en Entscheidungsgründen ausgeführt:
„Ob und ggf. bis zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber eine Zielvorgabe vornehmen muss, ergibt sich regelmäßig aus den Vereinbarungen der Parteien oder für das Arbeitsverhältnis geltenden kollektivrechtlichen Bestimmungen. Bis zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber eine nicht erfolgte Zielvorgabe nachholen kann, ist nach Sinn und Zweck der Leistungsbestimmung und der Interessenlage der Parteien zu beurteilen. Kann eine verspätete Zielvorgabe ihre Motivations-, Anreiz- und Steuerungsfunktion nicht mehr erfüllen, tritt Unmöglichkeit (…) ein. Eine nachträgliche Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber (...) scheidet dann aus.“
Das BAG hat im vorliegenden Fall entschieden, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wegen ihm entgangener, erfolgsabhängiger variabler Vergütung zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil die nachträgliche die Vorgabe ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen konnte.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt es, sich, vorhandene Bonusregelungen auf die vereinbarten Termine für eine Zielvorgabe zu überprüfen und sicherzustellen, dass die vereinbarten Termine eingehalten oder andernfalls die Regelungen angepasst werden.
Bei Fragen sowie der Prüfung von bestehenden oder Umsetzung von neuen Bonusregelungen oder Zielvereinbarungen bzw. -vorgaben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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Robert Seufert
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