Ein Anliegen – zwei Expertenteams

STERN SEUFERT und SCANTAX beraten Sie umfassend, persönlich und mit langjähriger Erfahrung in rechtlichen und steuerlichen Fragen rund um Immobilien, Erben, Unternehmen, Arbeit und Vorsorge. Seit 2004 arbeiten die Partner von STERN SEUFERT und SCANTAX zusammen.

STERN SEUFERT
SCANTAX

Bonus mit Zielvereinbarung

Verhandlung und Einflussnahme des Arbeitnehmers

18.09.24 / Arbeit


Mit Urteil vom 03.07.2024 hat das Bundesarbeitsgericht folgenden Leitsatz erlassen:

„Hat sich der Arbeitgeber vertraglich verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer für eine Zielperiode Ziele zu vereinbaren, an deren Erreichen eine Tantieme- oder Bonuszahlung geknüpft ist, erfüllt er diese Vertragspflicht regelmäßig nur, wenn er mit dem Arbeitnehmer Verhandlungen über den Abschluss einer Zielvereinbarung führt und es diesem ermöglicht, auf die Festlegung der Ziele Einfluss zu nehmen.“

Im zugrunde liegenden Fall hat das Bundesarbeitsgericht einem Arbeitnehmer Schadensersatz zugesprochen, weil der Arbeitgeber die Verhandlungen über die vertraglich vereinbarte Zielvereinbarung unterlassen hat und die für den Fall der Nichteinigung vereinbarte Zielvorgabe unwirksam ist.

Wenn Parteien im Rahmen des Arbeitsvertrages eine Zielvereinbarung im Rahmen eines Bonus es vereinbaren, muss der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer Verhandlungen über den Abschluss einer Zielvereinbarung führen und ihm realistische Ziele für die jeweilige Zeitperiode anbieten.

Sofern die Zielvereinbarung nicht zu Stande kommt, beziehungsweise die Führung von Verhandlungen und oder die Möglichkeit der Einflussnahme des Arbeitnehmers streitig ist, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast.

Der Arbeitgeber muss konkret darlegen und erforderlichenfalls nachweisen, dass er sich zur Verhandlung über eine Zielvereinbarung bereit erklärt und seinen Vorschlag ernsthaft zur Disposition gestellt hat.

Die Parteien hatten vereinbart, dass für den Fall, dass keine Zielvereinbarung stattfindet, die Ziele vom Arbeitgeber nach billigen Messen vorgegeben werden. Dies entspricht der grundsätzlich zulässigen Regelung einer Zielvorgabe. Die konkrete Regelung hielt das Bundesarbeitsgericht jedoch für unangemessen benachteiligend und deshalb unwirksam, weil die Klausel es dem Verwender ermöglicht, die vertraglich vereinbarte Rangfolge von Zielvereinbarung und Zielvorgabe zu unterlaufen.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt es, sich, vorhandene Bonusregelungen auf deren Wirksamkeit zu überprüfen.

Bei Fragen sowie der Prüfung von bestehenden oder Umsetzung von neuen Bonusregelungen oder Zielvereinbarungen bzw. -vorgaben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Kontakt

Robert Seufert
E-Mail: seufert@sternseufert.de
Telefon: +49 89 20 80 40 50

>> Weitere News