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Arbeitszeiterfassung

Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes

10.06.23 / Arbeit


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Entwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Gemäß Entwurf besteht die Pflicht für Arbeitgeber, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit am Tag der Arbeitsleistung elektronisch zu erfassen. Es sind jedoch Ausnahmen von der elektronischen Form vorgesehen, insbesondere für Unternehmen mit max. 10 Arbeitnehmern oder in Tarifverträgen.

Für die Verpflichtung der elektronischen Aufzeichnung sollen im Übrigen folgende Übergangsfristen gelten:

  • 1 Jahr für alle Unternehmen

  • 2 Jahre für Unternehmen mit weniger als 250 Arbeitnehmern

  • 5 Jahre für Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern

Die Übergangsfristen betreffen jedoch nur die Form, nicht jedoch die Aufzeichnungspflicht.

Die Aufzeichnungspflicht kann an die Arbeitnehmer delegiert werden, der Arbeitgeber bleibt jedoch für die ordnungsgemäße Aufzeichnung verantwortlich.

Auch Vertrauensarbeitszeit ist nach dem Entwurf weiterhin möglich. Das heißt, dass der Arbeitgeber die Aufzeichnung der Arbeitszeit an den Arbeitnehmer delegiert und auf die Kontrolle der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verzichtet. Der Arbeitgeber muss jedoch die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes sicherstellen.

Der Entwurf enthält keine Regelungen dazu, wie Pausen oder Ruhezeiten aufgezeichnet werden müssen.

Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht können mit einem Bußgeld bis zu € 30.000,00 geahndet werden.

Spätestens wenn der vorliegende Entwurf Gesetz wird, besteht Handlungsbedarf bei allen Arbeitgebern. Arbeitgeber, welche die Arbeitszeit der Arbeitnehmer bisher gar nicht erfassen, müssen schon jetzt handeln.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Kontakt

Robert Seufert
E-Mail: seufert@sternseufert.de
Telefon: +49 89 20 80 40 50

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