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Verfall/Verjährung von Urlaubsansprüchen

Hinweispflicht des Arbeitgebers

27.03.23 / Arbeit


Gemäß Bundesurlaubsgesetz muss der Arbeitnehmer seinen Urlaub im laufenden Jahr nehmen, ansonsten verfällt er. Ist dies jedoch aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht möglich, wird der Urlaubsanspruch auf das nächste Jahr übertragen und muss dann bis Ende März des folgenden Jahres genommen werden.

Gemäß Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verfällt der Urlaubsanspruch jedoch nur, wenn der Arbeitgeber auf den möglichen Verfall hingewiesen und den Arbeitnehmer zum Urlaub aufgefordert hat. Tut er dies nicht, gehen Resturlaubsansprüche auf das Folgejahr über und müssen auch nicht zwingend bis Ende März des Folgejahres genommen werden.

In diesem Fall könnten Resturlaubsansprüche nach Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist verjähren. Grundsätzlich beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Gemäß Bundesarbeitsgericht beginnt auch die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist erst, wenn der Arbeitgeber auf den möglichen Verfall hingewiesen und den Arbeitnehmer zum Urlaub aufgefordert hat.

Die Hinweispflicht gilt jedoch nicht für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung, d.h. wenn der Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses den Urlaub nicht mehr nehmen kann. Für den Urlaubsabgeltungsanspruch gelten neben der Verjährung auch arbeits- und/oder tarifvertragliche Ausschlussfristen.

Folglich sollten Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis, die noch Resturlaubsansprüche haben und noch nicht auf den Verfall hingewiesen und zum Urlaub aufgefordert worden sind, entsprechend belehrt werden.

Bei Fragen und zur Umsetzung der Hinweis/Belehrungspflicht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Kontakt

Robert Seufert
E-Mail: seufert@sternseufert.de
Telefon: +49 89 20 80 40 50

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