Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Anpassung Arbeitsverträge
16.01.23
Seit 01.01.2023 sind Arbeitnehmer nicht mehr verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) zu übermitteln.
Im Rahmen der Umsetzung des Bürokratieentlastungsgesetzes ist zum 01.01.2023 die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgt. Die Einreichung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arbeitnehmer entfällt damit. Künftig rufen die Arbeitgeber nach Erhalt der Anzeige der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer bei den Krankenkassen elektronisch die Daten zu Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie über den Zeitpunkt des Auslaufens der Entgeltfortzahlung ab. Die Pflicht des Arbeitnehmers die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen, bleibt jedoch weiterhin bestehen.
Der § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz wurde um einen neuen Absatz 1a ergänzt. Demgemäß ist der Arbeitnehmer nunmehr lediglich verpflichtet, das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen zu lassen.
Dies gilt jedoch grundsätzlich nur für gesetzlich Versicherte, nicht jedoch für privat Versicherte. Die Regelung gilt auch nicht für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ausüben und in Fällen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.
Obwohl der Arbeitnehmer künftig nicht mehr verpflichtet ist, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform beim Arbeitgeber einzureichen, ist diese Verpflichtung jedoch in fast allen Arbeitsvertragsmustern enthalten.
Die Arbeitsvertragsmuster müssen daher für die Zukunft angepasst werden. Aber auch bestehende Arbeitsverträge sollten geändert werden, sofern der Arbeitnehmer bisher verpflichtet war, früher als gesetzlich vorgesehen, mithin vor dem vierten Tag, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen und der Arbeitgeber möchte, dass in Zukunft die Feststellungspflicht früher als am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit besteht.
Bei Fragen und für die Anpassung der Arbeitsvertragsmuster stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Kontakt
Robert Seufert
E-Mail: seufert@sternseufert.de
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