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Gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022

15.09.22 / Arbeit


Gemäß Bundesarbeitsgericht ist der Arbeitgeber bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen. Damit sind Arbeitgeber bereits jetzt gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen.

Das Bundesarbeitsgericht nimmt damit Bezug auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14.05.2019. Demgemäß müssen die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber dazu verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.

Bisher dato ist die Mehrheit davon ausgegangen, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs keine unmittelbare Bindungswirkung entfaltet, sondern erst vom deutschen Gesetzgeber umgesetzt werden muss.

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung wurde bisher an § 16 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz festgemacht. Dort ist jedoch lediglich geregelt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer (Überstunden) aufzuzeichnen. Daraus ergibt sich jedoch keine Pflicht zur vollständigen Zeiterfassung.

Das Bundesarbeitsgericht stützt seine Entscheidung auf eine unionsrechtskonforme Auslegung von § 3 Arbeitsschutzgesetz. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

„(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. 2Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. (...)

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen (...)"

Aufgrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts besteht Handlungsbedarf bei allen Arbeitgebern, die die Arbeitszeit der Arbeitnehmer nicht erfassen. Eine bestimmte Form der Zeiterfassung ist jedoch bisher nicht vorgeschrieben. Diese muss insbesondere nicht elektronisch erfolgen. Es bleibt abzuwarten, ob sich aus den bisher nicht vorliegenden Entscheidungsgründen Konkretisierungen in Bezug auf die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung ergeben.

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