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Anpassung Arbeitsverträge

Umsetzung der Arbeits­beding­ungen­richtlinie zum 01.08.2022

19.07.22 / Arbeit


Die Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union („Arbeitsbedingungenrichtlinie") ist bis 31.07.2022 umzusetzen.

Die Arbeitsbedingungenrichtlinie verfolgt das Ziel, die Arbeitsbedingungen durch Förderung einer transparenten und vorhersehbareren Beschäftigung und Gewährleistung der Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes zu verbessern.

Folgende Maßnahmen sind insbesondere vorgesehen:

A. Erweiterung der im Nachweisgesetz vorgesehenen Pflichten

  • Die Nachweispflichten in Bezug auf das Enddatum einer vereinbarten Befristung, den Arbeitsort, die Kündigung und die Zusammensetzung der Vergütung werden ergänzt sowie neue Informationspflichten in Bezug auf die Probezeit, den Umfang des Fortbildungsanspruchs, Überstunden, Abrufarbeit und die Identität des Versorgungsträgers im Falle der betrieblichen Altersversorgung eingeführt.

  • Im Zusammenhang mit einem Auslandsaufenthalt des Arbeitnehmers in Entsendefällen werden die Unterrichtungspflichten erweitert und die Fristen, innerhalb derer die Beschäftigten informiert werden müssen, vorverlagert.

  • Ein Verstoß gegen die Nachweispflichten ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 Euro geahndet werden.

B. Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen

  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, die den Wunsch nach Veränderung von Dauer und/oder Lage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt haben, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform zu übermitteln.

  • Bei Arbeit auf Abruf wird der Arbeitgeber verpflichtet, Referenzstunden und Referenztage für das Arbeitsverhältnis festzulegen, in denen auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann.

  • Bei Probezeit wird eine Regelung zur Verhältnismäßigkeit der Probezeitvereinbarung bei befristeten Arbeitsverhältnissen eingefügt. Bei kurzen befristeten Arbeitsverhältnissen wird eine 6-Monatige Probezeit nicht mehr verhältnismäßig sein.

  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, befristet Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, und die den Wunsch nach einem unbefristeten Arbeitsverhältnis anzeigen, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform zu übermitteln.

Bestehende Arbeitsverträge sollten entsprechend angepasst werden. Wir unterstützen Sie gerne.

Kontakt

Robert Seufert
E-Mail: seufert@sternseufert.de
Telefon: +49 89 20 80 40 50

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